Vereinssatzung

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§ 1

Diese Vereinssatzung tritt an die Stelle der am 11. März 2006 beschlossenen Satzung.

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck

§ 2 Name

Der Verein führt den Namen : Sankt Sebastian Bürgerschützenverein Wiedenbrück, gegr. 1492, im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Abgekürzt: "St. Sebastian-Bürgerschützenverein Wiedenbrück e.V."

§ 3 Sitz

Der Sitz des Vereins ist Rheda-Wiedenbrück.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des nachweislich seit 1492 in Wiedenbrück bestehenden historischen Schützenwesens, die Förderung des Schießens auf sportlicher Grundlage sowie die Förderung der Jugend auf dem Gebiet des Schießsportes.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege der Tradition auf dem Gebiet des Schützenwesens, insbesondere durch

- die Veranstaltung von Schützenfesten sowie Festumzügen;
- die Pflege des Brauchtums bei den jährlichen Festen unter Beteiligung der gesamten Bevölkerung, insbesondere Teilnahme und Mitwirkung bei öffentlichen Gedenkfeiern;
- Förderung kultureller Zwecke, insbesondere die Pflege und Ausbildung des Spielmannszug-Wesens;
- Förderung sportlicher Wettbewerbe auf dem Gebiet des Schießsports;
- Betreuung der jugendlichen Mitglieder unter Beachtung des Brauchtums besonders in Jugendgruppen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Der Verein ist christlich orientiert, aber offen für andere Bekenntnisse.

(6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Durch die Eintrittserklärung erkennen Sie die Satzung des St. Sebastian-Bürgerschützenvereins Wiedenbrück e.V. an. Für Mitglieder unter 18 Jahren ist die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

(3) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Der Vorschlag erfolgt durch den Gesamtvorstand, wenn dieser von den Vorstandsmitgliedern beantragt wird und sich 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder dafür entscheiden. Der Vorschlag durch den Gesamtvorstand bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Ihre Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 7 Aufnahme

(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben.

(2) Aufnahmegesuche sind in schriftlicher Form dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

(3) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt (Kündigung), durch Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam und muss spätestens zum 1. Dezember eines jeden Jahres schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden.

(2) Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand dann,

- wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist und dieser trotz zweier schriftlicher Aufforderungen, zwischen denen ein Zeitraum von einem Monat liegt und in denen die Androhung des Ausschlusses enthalten sein muss, nicht bezahlt wurde.
- wenn Mitglieder, die gegen die Satzung grob verstoßen, ihre Pflichten vernachlässigen, das Ansehen des Vereins schädigen oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

(3) Die Ausschließung wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Im Falle des Ausschlusses ist die Rückerstattung von Beitragsanteilen ausgeschlossen.

(4) Mit Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht dem ausscheidenden Mitglied nicht zu. Noch bestehende Beitrags- oder andere Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind vor dem Ausscheiden zu erfüllen.

§ 9 Jugend

(1) Die Bildung einer Jugendgruppe und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen eine besondere Aufgabe des St. Sebastian-Bürgerschützenvereins Wiedenbrück e.V. dar. Die Jungschützen führen und verwalten sich selbständig unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

(2) Das Nähere regelt die Jugendordnung (Statut des Bundes der St. Sebastianus Schützenjugend (BdSJ)), die von den Jungschützen des Vereins beschlossen wird. Sie darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Bestimmungen dieser Satzung. Die Jugendordnung muss vom Gesamtvorstand genehmigt werden.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe des von den Mitgliedern zu zahlenden Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

(2) Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 1. März eines jeden Jahres zu zahlen.

(3) Ehrenmitglieder und Mitglieder die vor dem 13.03.2010 das 75. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Beitragspflicht befreit.

(4) Eine rückwirkende Beitragserhöhung für das laufende Kalenderjahr ist zulässig.

(5) Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht so lange, wie es mit dem fälligen Jahresbeitrag im Rückstand ist.

IV. Organe

§ 11 Organe

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des St. Sebastian- Bürgerschützenvereins Wiedenbrück e.V.. Sie wird aus allen Mitgliedern des Vereins gebildet. Sie bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern Sie ihre Beitragspflicht erfüllt haben. Ehrenmitglieder und von der Beitragspflicht befreite Mitglieder genießen dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich zweimal zusammen.

(2) Zu jeder Mitgliederversammlung muss mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder in der Tageszeitung "Die Glocke" mindestens zwei Wochen vorher eingeladen werden. Bei Satzungsänderungen reicht die Angabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung und deren Überschrift in der Tagesordnung aus.

(3) Anträge müssen mindestens drei Tage vorher beim Geschäftsführer/stellvertretenden Geschäftsführer eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der tatsächlich vertretenen Stimmen die Behandlung zulässt, eine wirksame Beschlussfassung ist nur unter Berücksichtigung der Ladungsfrist nach o.a. Absatz zulässig.

(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, es wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt und diesem Antrag durch einfache Mehrheit stattgegeben.

(6) Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes;
2. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes, insbesondere des Schatzmei-
3. sters/stellvertretenden Schatzmeisters;
4. Die erforderlichen Neuwahlen von Mitgliedern des Vorstandes.

(7) Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des geschäftsführenden Vorstandes entgegen und ist zuständig für Beschlüsse für:
- Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes;
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;
- Wahl der Kassenprüfer (keine Vorstandsmitglieder);
- Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes mit Ausnahme der unter § 14 b) Abs. (1) Ziffer 1, 3, 4, 5, 9 und 10 aufgeführten Mitglieder des Gesamtvorstandes;
- Bestätigung der unter § 14 b) Abs. (1) Ziffer 3, 4, 5 und 10 aufgeführten Mitglieder des Gesamtvorstandes;
- Anträge;
- Satzungsänderungen;
- Auflösung des Vereins.


(8) Der Oberst oder der Major bestimmen den Zeitpunkt der Mitgliederversammlung und berufen sie ein, bestimmen den äußeren Rahmen und leiten sie. Über die Versammlung ist vom Geschäftsführer/stellvertretenden Geschäftsführer ein Protokoll zu führen und vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Berufung schriftlich verlangen oder der Gesamtvorstand der Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt. Die Einladung der Mitglieder erfolgt in derselben Art wie zu der ordentlichen Versammlung.

§ 14 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Gesamtvorstand


und ist ehrenamtlich tätig.

Zu a):

(1) Der geschäftsführende Vorstand leitet den St. Sebastian-Bürgerschützenverein Wiedenbrück e.V. im Rahmen der Satzung. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und besteht aus:

dem Oberst,
dem Major
dem Geschäftsführer; dem stellvertretenden Geschäftsführer,
dem Schatzmeister; dem stellvertretenden Schatzmeister.


(2) Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist im Außenverhältnis alleinvertretungsberechtigt.

(3) Im Innenverhältnis gilt, dass bei Rechtsgeschäften ab einem Gegenstandswert von EURO 20.000 jeweils ein Vorstandsmitglied nur mit einem weiteren Vorstandsmitglied zusammen den Verein vertreten soll.

(4) Der geschäftsführende Vorstand wird alle fünf Jahre von den Mitgliedern der Mitgliederversammlung gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Er wird vom Gesamtvorstand zur Wahl vorgeschlagen. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsterreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(5) Der geschäftsführende Vorstand regelt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt insbesondere die Geschäftsführung, die Berufung der Mitgliederversammlung, die Festsetzung der Tagesordnung, die Durchführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(6) Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse, soweit die Satzung in einzelnen Fällen nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Oberst.

(7) Für bestimmte Aufgaben kann der geschäftsführende Vorstand auch Beauftragte berufen.

Aufgaben:

(8) Der Oberst ist der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes; der Major sein Stellvertreter. Ihnen obliegt die Leitung des Vereins.

(9) Der Geschäftsführer/stellvertretende Geschäftsführer erledigt die schriftlichen Arbeiten, er hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung Protokoll zu führen, namentlich die Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Protokolle sind von ihm und dem Oberst zu unterzeichnen.

(10) Der Schatzmeister/stellvertretende Schatzmeister führt die Mitgliederlisten und verwaltet die Vereinskasse. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen. Er hat für pünktliche Einziehung der Beiträge zu sorgen. Spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung hat der Schatzmeister dem geschäftsführenden Vorstand den in der Mitgliederversammlung vorzutragenden Kassenbericht vorzulegen. Die Kassenbelege und der Kassenbestand sind vorher von zwei Kassenprüfern, die alljährlich in der Mitgliederversammlung zu wählen sind und wiedergewählt werden können, auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Die Kassenprüfer haben den Bericht mit einem Prüfungsvermerk zu versehen und diesen zu unterzeichnen.

Zu b):

(1) Den Gesamtvorstand bilden:

1. der amtierende König,
2. der geschäftsführende Vorstand,
3. die Hauptleute, die Oberleutnante, die Leutnante und die Feldwebel der Kompanien,
4. der Vorsitzende des Spielmannszuges und der stellvertretende Vorsitzende, der Tambourmajor und sein Stellvertreter sowie der Kassierer,
5. der Schießmeister und der stellvertretende Schießmeister, der Kassierer und aus jeder Kompanie und dem Spielmannszug ein Bataillonsschießoffizier,
6. die Fahnenoffiziere,
7. die Königsoffiziere,
8. die Adjutanten,
9. der Präses als geborenes Mitglied,
10. die Ehrenmitglieder.


(2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes zu § 14 b) Abs. (1) Ziffer 3, 4, 5 werden von den Kompanien, den Abteilungen und dem Spielmannszug gewählt; die übrigen Gesamtvorstandsmitglieder zu § 14 b) Abs. (1) Ziffer 6 bis 8 werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Ehrenmitglieder dürfen an den Sitzungen des Gesamtvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen. Ehrenoberste haben Stimmrecht.

Aufgabe:

(4) Der Gesamtvorstand repräsentiert die Kompanien, die Abteilungen und den Spielmannszug und unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei seinen Aufgaben.

§ 15 Bataillon

Das Bataillon besteht aus dem Vorstand, den Kompanien, der Schießabteilung und dem Spielmannszug.

§ 16 Kompanien, Schießabteilung und Spielmannszug

(1) Die Offiziere und Feldwebel einer Kompanie werden von den anwesenden Mitgliedern einer Kompanieversammlung gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Abwahl ist dann möglich, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder einer Kompanieversammlung sich dafür aussprechen.

(2) Die Jungschützenkompanie setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen, die unter 27 Jahre alt sind. Sie wählt den Jungschützenvorstand nach der Jugendordnung. Die Wahl bedarf der Bestätigung des Gesamtvorstandes. Der Jungschützenvorstand sollte mindestens 18 Jahre alt sein. Die Jungschützen können ab dem 18. Lebensjahr Mitglied einer Kompanie werden; ab dem 27. Lebensjahr müssen Sie - mit Ausnahme des Jungschützenvorstandes - Mitglieder einer Kompanie werden.

(3) Die Schießabteilung setzt sich aus den schießaufsichtsberechtigten Mitgliedern des Vereins zusammen. Sie wählen den Schießmeister, den stellvertretenden Schießmeister, den Kassierer und die Bataillonsschießoffiziere nach der Abteilungsordnung. Die Wahl des Schießabteilungsvorstandes bedarf der Bestätigung des Gesamtvorstandes.

(4) Vereinsmitglieder können sich im Spielmannszug organisieren. Sie wählen den Vorstand nach der Ordnung des Spielmannszuges. Die Wahl bedarf der Bestätigung des Gesamtvorstandes.

V. Sonstige Bestimmungen

§ 17 Königsschießen - Vogelschießen

(1) Der Verein ermittelt auf jedem Schützenfest eine/n König/in, eine/n Jungschützenkönig/in und eine/n Vogelkönig/in.

(2) Der/die König/in erhält vom Verein eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt wird.

(3) Am Königsschießen kann nur diejenige Person teilnehmen, die Vereinsmitglied ist und das 24. Lebensjahr erreicht hat. Der/die König/in vertritt den Verein beim Bezirkskönigsschießen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.

(4) Am Jungschützenkönigsschießen kann nur diejenige Person teilnehmen, die mindestens 14 Jahre und höchstens 26 Jahre alt ist.

(5) Am Vogelschießen dürfen nur Mitglieder teilnehmen, die mindestens 18 Jahre alt sind.

§ 18 Schülerprinzen- und Prinzenschießen

Der Schülerprinz und der Prinz werden im Rahmen eines Wettkampfes der Jungschützen ausgeschossen. Der Wettkampf erfolgt nach den Ausschreibungen für das Bundesschülerprinzen- und Bundesprinzenschießen des Bundes der St. Sebastianus Schützenjugend (BdSJ).

§ 19 Beschlussfassungen/Abstimmungen

Bei Beschlussfassungen/Abstimmungen entscheidet, soweit diese Satzung nicht ein anderes bestimmt, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Ja- und Nein-Stimmen). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 20 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Familienstand, Kompanie bzw. Abteilung, Auszeichnungen; Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

(2) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung (KDO) per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

(3) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich nur für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Schießbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.

(4) Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.

(5) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person.

§ 21 Auslagenersatz

Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen im Rahmen der steuerlich höchstzulässigen Sätze.

§ 22 Satzungsänderung und Auflösung

(1) Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

(2) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen zu je 50% an den Träger des Altenwohnheimes St. Aegidius Wiedenbrück und an den örtlichen Caritasverband, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Vereinssatzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rheda-Wiedenbrück in Kraft.

Rheda-Wiedenbrück, den 13. März 2010